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Wie man Anteile an einer kolumbianischen vereinfachten Aktiengesellschaft (S.A.S.) wirksam erwirbt

20. April 2020

Hier ein Beitrag über die Übertragung von Anteilen an einer kolumbianischen vereinfachten Aktiengesellschaft (sociedad por acciones simplificada, kurz S.A.S.):

Vorab zu den Grundlagen:

Das gezeichnete Kapital (capital suscrito) einer S.A.S. setzt sich aus einer bestimmten Anzahl an Aktien (acciones) zusammen.

Möglich ist, dass alle Aktien in der Hand eines Alleinaktionärs (accionista único) vereint sind (Ein-Mann-Gesellschaft).

Will der Aktionär alle oder einen Teil seiner Aktien an der S.A.S. verkaufen, muss er aus gesellschaftsrechtlicher Sicht das Aktienzertifikat (título accionario), das die Beteiligung des Aktionärs an der S.A.S. dokumentiert, in ordnungsgemäßer Form an den Käufer übertragen.

Das Aktienzertifikat gibt Auskunft darüber, wie viele Aktien der Verkäufer an der Gesellschaft hält. Hält der Aktionär beispielsweise 2.000 Aktien am gezeichneten Kapital der Gesellschaft, so sind diese 2.000 Aktien in einem einzigen Zertifikat verbrieft.

Beispiel: Ein Aktionär will einem Dritten 500 seiner 2.000 Aktien verkaufen. Die Übertragung dieser 500 Aktien geschieht durch Einigung, Indossament und Übergabe des Zertifikats an den Käufer.

Indossament bedeutet, dass der Aktionär auf der Rückseite des Aktienzertifikats erklärt und per Unterschrift bestätigt, dass er einem bestimmten Dritten eine bestimmte Menge an Aktien überträgt.

Als rechtliche Grundlage für das Indossament ist ein privatschriftlich abgefasster Kaufvertrag über die Aktienübertragung (contrato de cesión de acciones) zwischen dem bisherigen Aktionär und dem Käufer sinnvoll.

In der Praxis passiert es manchmal, dass der Käufer nach Erhalt des indossierten Zertifikats nichts weiter tut und den Titel in seinem Schreibtisch verwahrt.

Letzteres ist ein Fehler. Denn seine Rechte als neuer Aktionär gegenüber der S.A.S. (insbesondere Stimmrecht und Recht auf Teilhabe an Ausschüttung von Dividenden) und gegenüber Dritten entstehen erst dann, wenn er als neuer Aktionär im Aktionärsbuch der S.A.S. (libro de registro de accionistas) eingetragen wird.

Um im Aktionärsbuch eingetragen zu werden, obliegt es dem Aktionär, dass er das indossierte Zertifikat dem Geschäftsführer der S.A.S. (representante legal) übergibt und von diesem seine Eintragung als neuer Aktionär ins Aktionärsbuch und Ausstellung eines auf den neuen Aktionär ausgestellten Zertifikats verlangt.

Der Geschäftsführer ist dann verpflichtet, das alte Aktienzertifikat ungültig zu machen (im Regelfall durch eine Abstempelung als „cancelado" = ungültig), den neuen Aktionär im Aktionärsbuch einzutragen und diesem ein neues Zertifikat auszustellen, im obigen Beispiel über 500 Aktien. Gleichzeitig muss der Geschäftsführer auch dem alten Aktionär ein neues Zertifikat über 1.500 Aktien ausstellen, denn letzterer hat 500 seiner vormals 2.000 Aktien ausweislich des indossierten Titels an den neuen Aktionär veräußert, hat also immer noch 1.500 Aktien in seinem Eigentum.

Es kommt vor, dass manche S.A.S. aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit über gar kein oder nur ein leeres Aktionärsbuch verfügen, was für den Käufer als Neuaktionär mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Gesellschaften, die über ein Aktionärsbuch verfügen, haben dieses manchmal nicht beim Handelsregister (Cámara de Comercio) registriert, was andere Probleme hervorruft.

Aktien einer S.A.S. können grundsätzlich – wie andere Wirtschaftsgüter – frei gehandelt und verkauft werden.

Ausnahme: In manchen S.A.S. sieht der Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht (derecho de preferencia) zu Gunsten der aktuellen Aktionäre vor. In diesen Fällen muss erst die Aktionärsversammlung (asamblea general de accionistas) in einem Beschluss (acta de asamblea) ihren Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts erklären, bevor die Aktien wirksam veräußert werden können.

Der Übertragung von Aktien kommt auch bei der Gesellschaftsgründung eine praktische Bedeutung zu. Insbesondere wenn einer der künftigen Aktionäre im Ausland lebt, macht die folgende Vorgehensweise bei der Gesellschaftsgründung Sinn:

Eine Vertrauensperson in Kolumbien gründet als Alleinaktionär, d.h. im eigenen Namen, eine S.A.S. Sobald die Gesellschaft gegründet ist, veräußert dieser Gründungsaktionär 100 % seiner Aktien an einen Käufer im Ausland. Grundlage für diese Abtretung ist ein formloser privatschriftlicher Abtretungsvertrag, der per E-Mail übermittelt wird.

In diesem Abtretungsvertrag wird geregelt, dass der Käufer die Pflicht des Veräußerers übernimmt, dessen Anteil am gezeichneten Kapital zu bezahlen.

Das gezeichnete Kapital einer S.A.S. muss nach kolumbianischem Gesetz innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Gründung der Gesellschaft gezahlt werden.

Sobald der ausländische Käufer seinen Anteil am gezeichneten Kapital auf das Bankkonto der S.A.S. nach Kolumbien überweist, sollte er für die korrekte Deklarierung dieser Investition als ausländische Direktinvestition bei der kolumbianischen Zentralbank (Banco de la República) sorgen. Somit kann er später ohne Probleme seine Dividenden zurück ins Ausland transferieren.

Fazit:

Aktien an einer kolumbianischen S.A.S. können relativ einfach übertragen werden. Wichtig ist alle Formalien einzuhalten. Da diese Formalien komplex sind, lohnt sich in diesem Bereich professionelle Beratung.