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Erhebt Kolumbien Steuern auf ausländische Renten?

02. Februar 2022

Kurze Antwort: Ja. Grundsätzlich unterliegen alle Renten / Pensionen der Einkommensteuer in Kolumbien, jedenfalls wenn der Steuerpflichtige / Rentenempfänger seinen Lebensmittelpunkt in Kolumbien hat (residente fiscal). Prinzipiell unerheblich ist dabei, welche Staatsangehörigkeit der Rentner hat, ob die Rente von einem ausländischen Staat oder Unternehmen gezahlt wird und ob die Rente auf ein ausländisches oder kolumbianisches Konto des Rentenempfängers fließt.

Das Welteinkommensprinzip

Hintergrund ist das Welteinkommensprinzip in Kolumbien, d.h. wer in Kolumbien lebt, hat grundsätzlich alle Einkünfte in Kolumbien zu versteuern, gleich ob diese in Kolumbien oder im Ausland bezogen werden und gleich in welcher Währung die Rente ausgezahlt wird. Es spielt dabei im Grundsatz sogar keine Rolle, ob ausländische Staaten ebenfalls die Renten / Pensionen besteuern wollen, insbesondere der Herkunftsstaat der Rente. Denn aufgrund des Lebensmittelpunkts des Rentenempfängers auf kolumbianischem Staatsgebiet hält sich Kolumbien prinzipiell für primär steuerlich zugriffsberechtigt.

Inländische d.h. kolumbianische Renten

Auch inländische / kolumbianische Renten unterliegen in Kolumbien der Einkommensteuer. Folglich sind diese im Rahmen der jährlichen Steuererklärung (declaración de renta) zu deklarieren. Allerdings gelten für inländische Renten enorme Freibeträge. Demnach unterliegen praktisch nur kolumbianische Renten der Einkommensteuer, die größer als COP $38.004.000 pro Monat sind (umgerechnet ca. EUR 8.500 - Stand im Februar 2022). Derart hohe Renten dürfte nur ein verschwindend geringer Teil der kolumbianischen Bevölkerung beziehen. Kolumbianische Renten sind demnach im Endeffekt meist de facto steuerfrei.

Ausländische Renten

Für ausländische Renten gelten diese großzügigen Freibeträge nicht (siehe Art. 206 Par. 3 Estatuto Tributario).  Das kolumbianische Steuergesetz sieht für ausländische Renten überhaupt keine Freibeträge vor, weswegen diese in Kolumbien voll zu versteuern sind. D.h. sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif genauso wie alle anderen Einkünfte, die ein in Kolumbien Steuerpflichtiger bezieht, wie etwa Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Kapitaleinkünfte etc. Diese Einkünfte werden zusammengerechnet und in Anwendung der progressive Tariftabelle in Art. 241 Estatuto Tributario wird die Steuer ausgerechnet.

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Wie sich die oben dargestellten Grundsätze auf den einzelnen Steuerpflichtigen auswirken, hängt davon ab, ob im Einzelfall ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) anwendbar ist oder nicht. Sinn und Zweck eines DBA ist es, die Steuerhoheit für eine bestimmte Einkunftsart einem bestimmten Staat zuzuweisen, damit der Steuerpflichtige nicht in beiden Staaten - in diesem Falle im Herkunftsstaat der Rente und im Residenzstaat, also Kolumbien - vom jeweiligen Fiskus zur Kasse gebeten wird.

Erster Fall: DBA anwendbar - Beispiel DBA Schweiz - Kolumbien

Im DBA Schweiz-Kolumbien ist im Grundsatz geregelt, dass dem Residenzstaat das Besteuerungsrecht für die Rente zusteht (Art. 17 DBA Schweiz-Kolumbien). Wer also eine Rente aus der Schweiz bezieht und in Kolumbien lebt, hat seine Rente in Kolumbien zu versteuern. Wer diese Problematik umgehen möchte, könnte auf den Gedanken kommen, sich seine Rente als Einmalbetrag in der Schweiz auszahlen zu lassen, bevor er in Kolumbien steuerlich ansässig wird. Eine Ausnahme vom Prinzip der Steuerhoheit des Residenzstaats sieht Art. 18 Abs. 2 DBA Schweiz-Kolumbien vor: Wer eine Schweizer Beamtenpension bezieht, hat diese ausschließlich in der Schweiz zu versteuern, auch wenn er in Kolumbien lebt, jedenfalls solange er nicht kolumbianischer Staatsangehöriger ist.

Zweiter Fall: DBA nicht anwendbar - Beispiel Deutschland - Kolumbien

Zwischen Deutschland und Kolumbien besteht erstaunlicherweise immer noch kein DBA. Dies hat zur Folge, dass Kolumbien im Grundsatz immer Einkommensteuer auf deutsche Renten und Pensionen erhebt. D.h. diese sind in Kolumbien wie alle anderen Einkünfte in Anwendung der progressiven Tariftabelle gemäß Art. 241 Estatuto Tributario zu versteuern. Aus kolumbianischer Sicht unerheblich ist dabei, ob und inwiefern die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die zum Aufbau der Rente geführt haben, schon in Deutschland der Einkommensteuer unterlagen. Unerheblich ist im Prinzip auch, ob und inwieweit Deutschland die Renten besteuert. Unterliegen die Renten in Deutschland (teilweise) der Einkommensteuer, stellt sich allerdings die Frage ob die in Deutschland gezahlten Steuern nach kolumbianischem Steuerrecht auf die kolumbianische Steuerschuld angerechnet werden können, gemäß Art. 254 Estatuto Tributario (descuento por impuestos pagados en el exterior). Denn unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das kolumbianische Steuerrecht, dass im Ausland gezahlte Steuer - auch wenn kein DBA anwendbar ist - von der kolumbianischen Einkommensteuer abgezogen werden darf. Denn sonst müsste die Rente doppelt versteuert werden, was im Ergebnis inakzeptabel sein dürfte. Ob und inwieweit der  descuento por impuestos pagados en el exterior beansprucht werden kann, bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall.