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Grundzüge der Fusionskontrolle in Kolumbien

20. April 2020

Hier ein kurzer Überblick über das kolumbianische Kartellrecht:

Bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse erfordern eine Kartellfreigabe der kolumbianischen Kartellbehörde, der Superintendencia de Industria y Comercio (SIC), Abteilung „Delegatura de la Protección de la Competencia“. In anderen Fällen ist eine bloße Meldung der Transaktion bei der SIC ausreichend. In wieder anderen Fällen muss weder eine Meldung and die SIC noch eine Freigabe durch die SIC erfolgen.

Das kolumbianische Fusionskontrollrecht ist im Wesentlichen im Gesetz 1340 des Jahres 2009 und in der Resolution SIC 10930 / 2015 geregelt.

Ein Unternehmenszusammenschluss (integración empresarial) mit Bezug zu Kolumbien muss der SIC gemeldet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Tatbestand des Unternehmenszusammenschlusses

Der Tatbestand ist weit gefasst. Unter den Begriff „Unternehmenszusammenschluss” fallen Fusionen, Konsolidierungen, Unternehmenskäufe und Unternehmenskonzentrationen, gleich in welche juristischen Formen diese Operationen gekleidet werden. Unerheblich ist, ob die Transaktion im Ausland oder in Kolumbien durchgeführt wird.

2) „Subjektive Voraussetzungen” (supuesto subjetivo)

Die betreffenden Unternehmen müssen entweder auf demselben Markt (horizontaler Unternehmenszusammenschluss) oder in derselben Wertschöpfungskette (vertikaler Unternehmenszusammenschluss) tätig sein. Außerdem muss die Transaktion geeignet sein, Wirkungen auf dem kolumbianischen Markt herbeizuführen.

3) Objektive Voraussetzungen (supuesto objetivo)

Es muss zumindest eine der beiden folgenden objektiven Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die Unternehmen, die sich zusammenschließen wollen, müssen im Kalenderjahr vor dem geplanten Zusammenschluss einen Mindestjahresumsatz von 60.000 kolumbianischen monatlichen Mindestlöhnen gehabt haben (d.h. insgesamt COP $52.668.180.000, Stand 2020).

Dabei handelt es sich um die Summe der Jahresumsätze aller an dem Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen. Es zählen allerdings nur die Umsätze, die die sich zusammenschließenden Unternehmen oder mit diesen verbundene Unternehmen innerhalb von Kolumbien im selben relevanten Produktmarkt oder in derselben Wertschöpfungskette erwirtschaftet haben.

b) Die Unternehmen, die sich zusammenschließen wollen, müssen im Kalenderjahr vor dem geplanten Zusammenschluss innerhalb von Kolumbien ein Mindestvermögen von umgerechnet COP $52.668.180.000 gehabt haben (Stand im Jahr 2020).

Auch in dieser Hinsicht geht es um die Summe des in Kolumbien gehaltenen Vermögens aller beteiligten Unternehmen bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen.

Vorsicht: Haben die sich zusammenschließenden Unternehmen weder Umsätze noch Vermögen in Kolumbien (auch nicht über verbundene Unternehmen), exportiert aber mindestens eines davon Waren oder Dienstleistungen nach Kolumbien, so orientiert sich die SIC am ausländischen Jahresumsatz und am ausländischen Vermögen der sich zusammenschließenden Unternehmen.

4) Marktanteil

Ein Unternehmenszusammenschluss muss der SIC gemeldet werden, wenn die obigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage, ob es bei einer bloßen Meldung des Unternehmenszusammenschlusses (vor deren Durchführung!) bleiben kann oder ob eine Freigabe der SIC erforderlich ist, beurteilt sich nach dem gemeinsamen Marktanteil auf dem relevanten kolumbianischen Produktmarkt. Liegt der Marktanteil unter 20 %, so kann es bei einer bloßen Anzeige des Unternehmenszusammenschlusses bleiben. Beträgt der Marktanteil 20 % oder mehr, so muss die Freigabe der SIC eingeholt werden, wofür der SIC umfangreiche Informationen über die Details der Transaktion mitgeteilt werden müssen (sogenannte solicitud de pre-evaluación).

5) Sanktionen bei Verstößen

Wird eine erforderliche Meldung der Transaktion an die SIC pflichtwidrig unterlassen, so kann dies erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen (Verhängung von hohen Bußgeldern, Auflagen, Zwang zum Verkauf von Unternehmensbestandteilen in Kolumbien etc.).